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NameGesetzliche Anforderungen an das Melken
Beschreibung


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Gesetzliche Anforderungen an das Melken
Dr. Kerstin Barth, Institut für ökologischen Landbau, Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft
(FAL), Trenthorst 32, 23847 Westerau, kerstin.barth@fal.de
Melken dient der Gewinnung eines Lebensmittels tierischen Ursprungs. Es wird in der Regel unter
Zuhilfenahme technischer Einrichtungen ausgeführt. Der Melkablauf und der Umgang mit der gewonnenen
Milch bestimmt neben anderen Faktoren, wie z. B. die Fütterung, die Qualität des
Produktes. Um dem Verbraucher ein qualitativ hochwertiges und sicheres Nahrungsmittel zur Verfügung
zu stellen, existieren eine Reihe rechtlicher Vorschriften, die bei der täglichen Melkarbeit zu
berücksichtigen sind. Eine Zusammenstellung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt,
findet sich am Ende des Textes. Im Folgenden soll auf ausgewählte, wesentliche Regeln eingegangen
werden.
Die im Hinblick auf den Melkablauf bedeutendste Vorschrift ist die Milchverordnung. Sie definiert
Milch als „das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken gewonnene unveränderte Eutersekret
von zur Milchgewinnung gehaltenen Kühen“ und Rohmilch als „Milch, die nicht über + 40°C
erwärmt worden ist“.
Verkehrsfähige Rohmilch muss dieser Definition entsprechen und festgelegte qualitative Eigenschaften
aufweisen, deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert wird. Die Durchführung und Wertung
der Kontrollen sind für die Milch von Kühen in der Milch-Güteverordnung festgeschrieben.
Neben diesen Ansprüchen an die Produktqualität stellt der Gesetzgeber auch Anforderungen an
die zur Milchgewinnung genutzten Tiere und die Prozessqualität, die sich teilweise nicht direkt in
der Produktqualität widerspiegeln und für die deshalb keine in der Milch messbaren Kriterien
definiert sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss somit der Landwirt in erster Linie selbst
kontrollieren. Qualitätssicherungsprogramme wie QM, BQM u. ä. unterstützen dies, die tägliche
Eigenkontrolle wird dadurch jedoch nicht ersetzt.
1. Anforderungen an die Räumlichkeiten
Die Räume, in denen gemolken wird, dürfen die Milch durch ihre Gestaltung und Lage (Toiletten,
Liegeflächen der Kühe u. ä.) nicht nachteilig beeinflussen. Sie müssen leicht zu reinigende und zu
desinfizierende Wände und Fußböden aufweisen. Es ist für ausreichende Lüftungs- und Lichtverhältnisse
und die Entsorgung von Abwässern, Abfällen, Stallmist usw. zu sorgen. Ausreichend
Wasser in Trinkwasserqualität muss verfügbar sein. Die Räume müssen über eine Handwascheinrichtung
verfügen. In Melkständen sind diese Anforderungen gut zu erfüllen. Für das Melken mit
mobilen Melkeinrichtungen gelten Sonderregelungen.

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2. Anforderungen an das Tier
Zur Gewinnung verkehrsfähiger Rohmilch dürfen nur Kühe eingesetzt werden, die
 aus einem amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien Bestand kommen,
 die Kolostralmilchperiode (5 Tage) abgeschlossen haben,
 noch mindestens 2 kg Milch pro Tag geben,
 keine Anzeichen einer Krankheit, die durch Milch auf den Menschen übertragbar ist,
aufweisen,
 keine Anzeichen einer Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes erkennen
lassen,
 nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluss, Magen-Darm-Krankheiten
mit Durchfall und Fieber leiden,
 keine erkennbare Entzündung des Euters oder der Euterhaut aufweisen und
 am Euter keine Wunden haben, die die Milch verunreinigen könnten.
Die Einhaltung der Anforderungen erfordert eine sorgfältige Tierbeobachtung, die beim täglichen
Melken in der Regel mindestens zweimal möglich ist. Für den Einsatz von automatischen Melkverfahren
gibt es einen speziellen Maßnahmenkatalog. Dieser schreibt vor, die Tierkontrolle zweimal
täglich durchzuführen und die per PC erstellten Warnlisten ebenfalls zweimal täglich zu
kontrollieren.
Tiere, die Anzeichen der o. g. Krankheiten aufweisen, sind von den Kühen zur Milchgewinnung
abzutrennen und gesondert nach diesen zu melken. Diese Anforderung setzt in Laufställen die
Bildung einer „Krankengruppe“ voraus und ist manchmal schwer umzusetzen.
Bei der Erkennung von Erkrankungssymptomen im laufenden Melkprozess kann der Forderung
nach dem Nacheinandermelken kaum nachgekommen werden (Ausnahme: Melken im Anbindestall
bei einer äußerlich sichtbaren Verletzung). Insbesondere bei anhand des Vorgemelks neu
entdeckten Eutererkrankungen kann der Melkablauf (Stimulationswirkung!) nicht einfach unterbrochen
werden. Als Lösung bietet sich der Einsatz eines zusätzlichen Melkzeuges mit einer
Kanne an, die das gleichzeitige Separieren des Gemelkes ermöglicht. Beim Einsatz des
Standardmelkzeuges ist auf eine gründliche Reinigung und Desinfektion des Melkzeuges nach
dem Melken des erkrankten Tieres zu achten. Auf jeden Fall ist die Milch getrennt abzuleiten und
darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Dabei ist das gesamte Gemelk zu verwerfen - das getrennte
Melken einzelner Viertel ist unzulässig.
Die Euter der Kühe müssen sauber sein. Die Vorleistung für saubere Euter wird im Stall erbracht.
Jedoch ist auch bei oberflächlich betrachtet sauberen Eutern eine kurze Reinigung zu empfehlen.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geht noch einen Schritt weiter als die derzeit gültige Fassung
der Milchverordnung und fordert, dass Zitzen, Euter und angrenzende Körperteile vor Melkbeginn
sauber sind.

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3. Anforderungen an die melkenden Personen
Mit Milch dürfen nur Personen umgehen, die über die Milch keine Krankheiten übertragen können.
Vor dem Melken müssen die Melker ihre Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel
reinigen und den Vorgang bei Bedarf wiederholen. Ein Handwaschbecken im
Melkstand leistet hier gute Dienste. Beim Melken ist saubere und waschbare Oberbekleidung zu
tragen.
4. Anforderungen an die Technik
Die Kontrolle der eingesetzten Technik vor jedem Melken ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch ist
auch im Sinne des Tierschutzes auf die Funktionssicherheit zu achten.
5. Anforderungen an den Melkablauf
Die ersten Milchstrahlen jeder Zitze sind gesondert zu melken und entsprechend der Milchverordnung
visuell auf einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen. Diese ersten Milchstrahlen dürfen nicht
in Verkehr gebracht werden. Um diese Prüfung sachgerecht vornehmen zu können sind geeignete
Lichtverhältnisse notwendig. Ein entsprechender Vormelkbecher erleichtert das Erkennen von Abweichungen
der Milchbeschaffenheit.
Da automatische Melkverfahren das Aussehen des Vorgemelks nicht prüfen können, gilt als Übergangslösung
bis zur Einführung neuer rechtlicher Vorschriften der bereits erwähnte Maßnahmenkatalog.
Die EG-VO 853/2004 erlaubt bereits auch andere als die Prüfung durch den Melker, so
lange die Methode zu den gleichen Ergebnissen führt.
Zweckmäßigerweise schließt sich an das Vormelken die Euterreinigung an. Die dafür verwendeten
Materialien (Tücher, Papier, Bürsten usw.) sind frei wählbar. Soll das Euter bzw. die Zitzen gleichzeitig
desinfiziert werden, so sind hierfür nur zugelassene Desinfektionsmittel bzw. desinfizierende
Reinigungsmittel einzusetzen.
Das weitere Vorgehen beim maschinellen Melken ist gesetzlich nicht definiert. Das Nachmelken ist
nicht vorgeschrieben. Auf jeden Fall sollte im Sinne des Tierschutzgesetzes darauf geachtet
werden, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Sollen die Zitzen zur Mastitisprophylaxe nach dem Melken gedippt werden, so sind geprüfte oder
zugelassene Mittel zu verwenden.
6. Anforderung an die Milchlagerung und -kühlung
Die gewonnene Milch ist nach dem Melken an einen sauberen Ort zu bringen. An diesen werden
die gleichen Anforderungen wie an die Räumlichkeiten, in denen gemolken wird gestellt. Zusätzlich
ist darauf zu achten, dass der Milchlagerraum frei von zweckfremden Gegenständen ist und dass
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte sowie –mittel separat (extra Raum bzw. Schrank) zu lagern

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sind. Durch Schutzeinrichtungen ist der Zutritt von Unberechtigten zu verhindern. Andere Tiere und
Ungeziefer sind wirksam fernzuhalten.
Wird die Milch nicht innerhalb von zwei Stunden abgegeben, so ist sie zu kühlen: bei täglicher Abholung
auf mindestens + 8°C, bei nicht täglicher Abgabe auf + 6°C.
7. Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion
Im Anschluss an das Melken sind alle milchführenden Teile zu reinigen und zu desinfizieren. Dafür
sind geeignete Mittel zu verwenden. Als geeignet sind nach der Milchverordnung Mittel anzusehen,
die das DLG Gütezeichen tragen oder den Prüfrichtlinien der DVG entsprechen. Wichtig ist die
Forderung nach der Spülung der milchführenden Teile im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion
mit klarem Wasser in Trinkwasserqualität. In diesem Sinne muss sich auch nach der
Melkzeugzwischendesinfektion nach einzelnen Melkakten eine Klarspülung anschließen.
8. Verstöße gegen Vorschriften
Die Nichteinhaltung der festgelegten Gütekriterien für Rohmilch kann zu Milchgeldabzügen (in der
Milchgüte-Verordnung festgelegt) bis hin zur Liefersperre führen. Zusätzlich werden in der Milchverordnung
Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten benannt, die entsprechend des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes geahndet werden können. So ist z. B. das Inverkehrbringen
des Vorgemelks ein Straftatbestand und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Landwirte sollten jedoch nicht nur wegen möglicher rechtlicher Konsequenzen die Vorschriften
einhalten. Sie können auch als Hilfsmittel im Betriebsmanagement betrachtet werden, die den
wirtschaftlichen Erfolg voranbringen, so
 ist das konsequente Vormelken die billigste Variante, um die Eutergesundheit im Bestand
zu überwachen und
 wirkt ein sauberer, heller und freundlicher Melkstand motivierend und leistungssteigernd.
Unter dem zunehmenden ökonomischen Druck auf die Erzeuger sollte auf keinen Fall die Qualität
des zu verkaufenden Produktes zur Diskussion gestellt werden. Ziel eines jeden Milchproduzenten
sollte es sein, das positive Image, über das die Milch im Gegensatz zu anderen Nahrungsmitteln
tierischer Herkunft verfügt, auf jeden Fall zu erhalten.

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Auswahl an rechtlichen Vorschriften
Bekanntmachung über die Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugerbetrieben mit
automatischen Melkverfahren bis zum Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften, Bundesanzeiger
Nr. 30, 13.02.2001, 2183
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
sonstigen Bedarfsgegenständen vom 15. August 1974, Neugefasst durch Bekanntmachung
vom 9.9.1997, BGBl I, 2296
Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972, Neugefasst durch Bekanntmachung vom 25.Mai 1998, BGBl I,
1105
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, 1
Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
(Milchverordnung) Neugefasst durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 2000, BGBl I Nr. 36
vom 31.7.2000, 1178
Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung)
vom 9. Juli 1980, Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
vom 30.10.2003, BGBl I, 2170
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Abl. L 226 vom
25.6.2004, 22
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen
vom 1. September 1994, Neugefasst durch Bekanntmachung vom 21. Oktober
1999, BGBl I, 2082
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer
Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung vom 25. Oktober 2001, BGBl, 2758

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Erstelleradmin
Erstellt am 03.08.2009 09:53
Zugriffe833 Zugriffe
Zuletzt geändert 03.08.2009 09:53
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AutorDr. Kerstin Barth
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