| Beschreibung | 1 Jahrestagung der Wissenschaftlichen Gesellschaft der Milcherzeugerberater e. V. am 17. und 18.10.2007 Durchführung des gemeinschaftlichen und nationalen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Milcherzeugung 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 • Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, Verbot des Inverkehrbringens nicht sicherer Lebensmittel Artikel 14 • Zuständigkeit des Lebensmittelunternehmers für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften Artikel 17 • Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit Artikel 18 • Verantwortung des Lebensmittelunternehmers für die Rücknahme nicht sicherer Lebensmittel Artikel 19 2 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Artikel 6 Abs. 2: • Meldung des Betriebes zwecks Eintragung bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) Allgemeine Hygienevorschriften • Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln angemessen reinigen, ggf. desinfizieren • Sauberkeit der Tiere soweit möglich sicherstellen • Verwendung von sauberem Wasser, erforderlichenfalls Trinkwasser • Personal muss gesund sein und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 4 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Allgemeine Hygienevorschriften • Getrennte Lagerung von Abfällen und gefährlichen Stoffen • Schutz der Primärerzeugnisse vor Kontamination • Schädlingsbekämpfung • Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen • Sicherheitsvorkehrungen beim Einstellen neuer Tiere zur Verhinderung der Krankheitsübertragung • Berücksichtigung der Ergebnisse von Probenanalysen (von Tieren, Futtermitteln oder anderen z. B. Milch) • Vorschriftsmäßige Tierarzneimittelanwendung 3 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchführung • Art und Herkunft der Futtermittel • Verabreichte Tierarzneimittel, sonstige Behandlungen • Aufgetretene Krankheiten der Tiere • Ergebnisse von Probenanalysen dazu gehören Ergebnisse der Milch-Güteuntersuchungen • Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen werden zum Beispiel Vorkehrungen, die Ausschluss behandelter Kühe von der Milchgewinnung gewährleisten 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion • Anforderungen an die Tiergesundheit – Frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die auf Menschen übertragbar ist – Keine Anzeichen einer Allgemeinerkrankung, insbesondere keine eitrige Genitalinfektion, keine Magen-Darm-Erkrankung mit Durchfall, kein Fieber, keine Euterentzündung – Keine Euterwunden – Brucellosefrei – Tuberkulosefrei • Keine Verabreichung nicht zugelassener Stoffe • Einhaltung der Wartezeit bei Verabreichung zugelassener TAM 4 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 7 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion • Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen nicht erfüllen, darf nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden • Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere müssen so isoliert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Milch anderer Tiere vermieden wird mindestens kennzeichnen und getrennt melken 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 8 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion Hygienevorschriften für Milcherzeugerbetriebe • Melkgeschirr und Milchkammer so beschaffen, dass das Risiko einer Kontamination begrenzt ist • Schutz vor Ungeziefer • Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen, leicht zu reinigen und zu desinfizieren; d. h. glatte, abwaschbare und nicht toxische Materialien • Nach dem Verwenden reinigen und ggf. desinfizieren, mindestens einmal am Tag 5 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 9 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion Hygienevorschriften für das Melken • Zitzen, Euter und angrenzende Körperteile sauber • Überprüfung auf organoleptische Veränderungen • Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Eutererkrankung nicht für den menschlichen Verzehr • Nach tierärztlicher Behandlung Wartezeiten einhalten Vermeidung von Rückständen • Nur zugelassene Zitzenbäder oder –sprays verwenden • Milch an einen sauberen Ort, unverzüglich kühlen 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 10 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion Hygienevorschriften für das Melken - Personalhygiene • Saubere Arbeitskleidung • Persönliche Sauberkeit • Geeignete Handwascheinrichtung am Melkplatz • Für weitere Bearbeitung der Rohmilch Gesundheitspass nach Infektionsschutzgesetz erforderlich • Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, dürfen nicht mit Milch umgehen 6 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 11 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion - Kriterien für Rohmilch Rohe Kuhmilch • Keimzahl ≤ 100.000 pro ml (geometrisches Mittel über 2 Monate) • Somatische Zellen ≤ 400.000 pro ml (geometrisches Mittel über 3 Monate) • Rückstände von Tierarzneimitteln unterhalb der Höchstmengen Rohmilch anderer Tierarten als Kühe • Keimzahl: ≤ 1 500 000 pro ml (geometrische Mittel über 2 Monate) 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 12 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion - Kriterien für Rohmilch Untersuchung der Rohmilch • zu veranlassen – vom Lebensmittelunternehmer, der Milch erzeugt, oder – vom Lebensmittelunternehmer, der Milch sammelt oder verarbeitet, oder – im Rahmen nationaler Kontrollregelungen (Milch-Güteverordnung) • Keimzahl: mindestens zwei Proben je Monat • Zellgehalt: mindestens eine Probe je Monat • Lebensmittelunternehmer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in den Verkehr gebracht wird, deren Rückstandsgehalt über den zulässigen Höchstmengen liegt 7 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 13 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Rohmilch – Primärproduktion - Kriterien für Rohmilch • Lebensmittelunternehmer muss der zuständigen Behörde melden, wenn die Rohmilch den Anforderungen nicht genügt • Lebensmittelunternehmer muss durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen Pflichten des Milcherzeugers und der Molkerei aber keine Fristen für die Meldung an die Behörde festgelegt! • Kein Verkehrsverbot bei Nichteinhaltung der Anforderungen bezüglich Keimzahl und Zellgehalt • Kein direktes Annahmeverbot für die Molkerei, aber Verpflichtung zur Abhilfe! • Aussetzung der Anlieferung bedarf behördlicher Anordnung 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 14 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I - Kontrolle von Milcherzeugungsbetrieben • Amtliche Überwachung der Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen und der Verwendung von Tierarzneimitteln kann mit sonstigen Untersuchungen verbunden werden durch zugelassenen Tierarzt möglich Tiergesundheitsdienst • In Verdachtsfällen weitergehende Untersuchungen • Amtliche Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften • Maßnahmen bei unzureichendem Hygienezustand Überwachungspflicht der Behörde hinsichtlich Tiergesundheit und Hygiene 8 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 15 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II – Kontrolle der Rohmilch • Die Behörde überwacht die Kontrollen auf Einhaltung der Rohmilchkriterien – Teilnahme an Untersuchungen – Ergebnisse der Untersuchungen • Behörde hat Anlieferung der Rohmilch auszusetzen, wenn drei Monate nach der ersten Unterrichtung über die Nichteinhaltung der Kriterien keine Abhilfe geschaffen wurde • Aussetzung ist aufrecht zu erhalten, bis nachgewiesen ist, dass die Rohmilch den Kriterien wieder entspricht durch nationales Recht geregelt 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 16 Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts • Lebensmittelhygiene-Verordnung – Allgemeine Hygieneanforderungen (§ 3) – Schulung (§ 4) – Abgabe kleiner Mengen Primärerzeugnisse (§ 5 und Anlage 2) • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Untersuchung von Rohmilch – Milch-Güteverordnung als nationale Kontrollregelung (§ 14) – Abgabe von Rohmilch an Verbraucher (§ 17) – Anforderungen an Vorzugsmilch (§ 18 und Anlage 9) – Betriebseigene Kontrollen und Nachweise (§ 21) • Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung – Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 und Anlage 2) 9 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 17 Lebensmittelhygiene-Verordnung • Allgemeine Hygieneanforderungen (§ 3) – Lebensmittel dürfen nicht der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sein – gilt auch für Primärproduktion • Schulung (§ 4) – Nur erforderlich bei leicht verderblichen Lebensmitteln – gilt nicht für Primärproduktion, aber für Direktvermarkter • Abgabe kleiner Mengen Primärerzeugnisse (§ 5 und Anlage 2) – Hygieneanforderungen zur Vermeidung nachteiliger Beeinflussung – Personalhygiene – gilt grundsätzlich auch für Milch zusätzliche Anforderungen 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 18 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung • Untersuchung von Rohmilch (§ 14) – Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung gelten als nationale Kontrollregelung • Abgabe von Rohmilch an Verbraucher (§ 17) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Ausnahmen: – Vorzugsmilch (außer in Gemeinschaftsverpflegung) - in Fertigpackungen oder geschlossenen Kannen - Verbrauchsfrist höchstens 96 Stunden - Gekennzeichnet als Rohmilch – Milch ab Hof - anzeigepflichtig - nur Rohmilch vom eigenen Betrieb - nur am Tag der Gewinnung oder am Folgetag - Hinweis an Verbraucher: Vor Verzehr abkochen! 10 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 19 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Anforderungen an Vorzugsmilch (§ 18 und Anlage 9) • Genehmigungspflichtig • Anforderungen an den Tierbestand – Monatlich auf Krankheiten zu untersuchen klinische Untersuchung zytologische Untersuchung von Einzelmilchproben bakteriologische Untersuchung bei Überschreitung bestimmter Zellgehalt • Einhaltung der tiergesundheitliche Anforderungen ist amtlich zu kontrollieren – Vor der Genehmigung – Regelmäßig, möglichst monatlich • Ausschluss von der Vorzugsmilchgewinnung – Nachweis von Mastitiserregern – Auf den Menschen übertragbare Krankheit oder Verdacht darauf • Monatliche Stichprobenuntersuchung der Vorzugsmilch (Sammelmilch) 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 20 Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch m M n c Sensorik Keine Abweichungen Pathogene K. Nicht in Mengen, die die Gesundheit beeinträchtigen können Hämolysier. In der Milch von Pferden nicht nachweisbar Streptokokken Salmonellen 0 0 5 0 Somat. Zellen 200 000 300 000 5 2 (Rind, Schaf) Koagulase pos. 10 KbE/ml 100 KbE/ml 5 2 Staph. Enterobacteria. 10 KbE/ml 100 KbE/ml 5 2 Keimzahl 30°C 20 000 KbE/ml 50 000 KbE/ml 5 2 11 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 21 Anforderungen an Vorzugsmilchbetriebe • Räume, in denen Vorzugsmilch behandelt wird – Fußböden leicht zu reinigen – Wände glatt, hell, abwaschbar, Decken und Türen leicht zu reinigen – Be- und Entlüftung, ausreichende Beleuchtung – Handwascheinrichtungen und Einrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser in Nähe des Arbeitsplatzes, Hähne nicht von Hand zu bedienen, Einmal-Handtücher – Ausreichend große Arbeitsbereiche mit hygienisch einwandfreien Bedingungen • Ausreichende Umkleideräume – Wascheinrichtungen mit fließend warmen Wasser, Einmal-Handtücher – Toiletten mit Handwascheinrichtung, Hähne nicht von Hand zu bedienen • Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 22 Anforderungen an Vorzugsmilchbetriebe • Versorgung mit Trinkwasser • Geräte mit Oberflächen aus korrosionsbeständigem Material, leicht zu reinigen und zu desinfizieren • Wasserdichte Abfallbehältnisse • Raum oder Schrank für Reinigungs- und Desinfektionsmittel • Einrichtungen zum Schutz vor Ungeziefer • Einrichtungen zur Kühllagerung der Vorzugsmilch mit Temperaturmessgeräten • Anlage zum sachgerechten Abfüllen und Schließen der Behältnisse 12 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 23 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung • Betriebseigene Kontrollen und Nachweise (§ 21) – Überprüfen, ob den Tieren verbotene Stoffe verabreicht wurden – Überprüfen, ob Wartezeiten eingehalten worden sind Konkretisierung der Anforderungen der EU-Verordnungen • Bei Abgabe von Vorzugsmilch: – Nachweise über Aufnahme von Tieren in den Bestand und über Abgabe mit Zeitpunkt und Namen von Lieferant oder Empfänger – Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen der Tiere – Nachweise über monatliche Untersuchungen der Tiere (klinisch, zytologisch, bakteriologisch) und der Sammelmilch – Ergebnisse der Untersuchung erkrankter oder verdächtiger Tiere 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 24 Tierische LebensmittelÜberwachungsverordnung Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung (§ 9 und Anlage 2) • Aufhebung der Anordnung zur Aussetzung der Rohmilchanlieferung national zu regeln • In Anlehnung an bisherige Vorgehensweise – Zwei im Abstand von vier Tagen entnommene Proben der Herdenmilch – Grenzwerte der Anlage 2 als Einzelwerte – Probenahme auf Antrag des Milcherzeugers • Nur eine Probe erforderlich, wenn – Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung der Behörde den Grenzwerten entsprochen hat und – Milcherzeuger nachweisen kann, dass er Maßnahmen ergriffen hat 13 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 25 Tierische LebensmittelÜberwachungsverordnung • Erneutes Aussetzen der Rohmilchanlieferung ist anzuordnen, wenn – im Monat der Aufhebung die Milch nicht den Grenzwerten entspricht oder – im darauf folgenden Monat die Kriterien nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht eingehalten werden • Konsequenz: Untersuchungsdaten nach Milch-Güteverordnung müssen in den beiden auf die Aussetzung und Wiederzulassung folgenden Monaten behördlich überwacht werden • Keine automatische Übermittlung von Untersuchungsdaten durch die Untersuchungsstelle an die Behörde durch Streichung von § 2 Abs. 10 Satz 2 Milch-Güteverordnung 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 26 Aussetzung und Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung Probleme: • Anordnung der Aussetzung durch die zuständige Behörde drei Monate nach Unterrichtung über Nichteinhaltung der Kriterien, aber – keine automatische Übermittlung von Untersuchungsdaten von der Untersuchungsstelle, sondern – Meldung durch Milcherzeuger selbst oder durch Molkerei – Milcherzeuger oder Molkerei können die Pflicht zur Unterrichtung auf die Untersuchungsstelle übertragen • Nach erster Unterrichtung über Nichteinhaltung muss die Entwicklung über drei Monate verfolgt werden – Vorlage der Untersuchungsergebnisse durch Milcherzeuger muss sichergestellt werden 14 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 27 Aussetzung und Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung • Wiederzulassung durch Aufhebung der Anordnung nach Probenahme und Untersuchung Zu beachten: • unterschiedliche Anforderungen zur Wiederzulassung – je nach aktuellen Milch-Untersuchungsdaten – je nach Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen des Milcherzeugers • Sofortige erneute Aussetzung der Anlieferung, wenn nach der Wiederzulassung die Werte erneut nicht den Vorgaben entsprechen • Kriterien nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind immer das geometrische Mittel • Grenzwerte nach der nat. Verordnung (Anlage 2) sind Einzelwerte 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 28 Zusammenfassung • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Grundsätzliche Verpflichtungen • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 – allgemeine Hygieneanforderungen – Buchführungspflichten betreffen auch die Ergebnisse der Milchuntersuchung • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 – Tiergesundheitliche Anforderungen für die Milcherzeugung – Spezielle Hygieneanforderungen für die Milcherzeugung – Kriterien für Rohmilch – Meldepflicht des Milcherzeugers und der Molkerei 15 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 29 Zusammenfassung • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 – Amtliche Überwachung der Milcherzeugerbetriebe • Tiergesundheit • Hygiene – Amtliche Überwachung der Rohmilch • Regelmäßig Untersuchung • Einhaltung der Kriterien – Aussetzung der Rohmilchanlieferung • Drei Monate nach erster Unterrichtung der Behörde • Anordnung der Aussetzung • Aufhebung der Anordnung wenn Kriterien wieder eingehalten werden 18.10.2007 Dr. Karin Schindler 30 Zusammenfassung • Lebensmittelhygiene-Verordnung – Allgemeine Hygieneanforderungen – Schulung – Abgabe kleiner Mengen Primärerzeugnisse durch Erzeuger • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Spezialregelungen für den Bereich der Milcherzeugung – Verbot der Rohmilchabgabe mit anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Ausnahmen – Detaillierte Regelungen für Vorzugsmilch • Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung – Verfahren der Aussetzung und Wiederzulassung der Rohmilchanlieferung |