| Beschreibung | Workshop: Grundlagen der ökologischen Milcherzeugung Kerstin Barth, Institut für ökologischen Landbau, Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), Trenthorst 32, 23847 Westerau, Auch für die Milchproduktion gelten im ökologischen Landbau spezielle Regelungen. Obwohl der Marktanteil für Biomilch in Deutschland mit nur 2 % als gering anzusehen und auch der Anteil ökologisch wirtschaftender Milchviehbetriebe an der Gesamtheit der Betriebe nicht viel größer ist, werden Berater in ihrer Praxis hin und wieder mit dieser Produktionsform konfrontiert. Um als kompetenter Berater akzeptiert zu werden, sollte man die wesentlichen Unterschiede zur konventionellen Milchviehhaltung kennen und sie bei Beratungsempfehlungen an ökologisch wirtschaftende Betriebe berücksichtigen. Betriebe, die ihre Produktion als „ökologisch erzeugt“ vermarkten wollen, müssen mindestens die Standards der EU-Öko-Verordnung 2092/91 erfüllen. Zusätzlich können sie verschiedenen Erzeugerverbänden beitreten (z. B. Bioland, Demeter, Naturland, Biopark, Gäa usw.). Diese Verbände haben ebenfalls eigene Richtlinien, die oft über den EUStandard hinausgehen. Die Einhaltung der Richtlinien (EU sowie Verband) wird jährlich mindestens einmal durch private Kontrollstellen überprüft. Diese wiederum unterliegen der Überwachung durch die Behörden der Bundesländer und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Folgenden werden nur die Anforderungen an die Milchviehhaltung entsprechend der EUÖko- Verordnung kurz genannt (weiterführende Quellen im Literaturteil). Die Tierhaltung wird flächengebunden betrieben. Als Bezug dient ein Stickstoffäquivalent von 170 kg N / ha und Jahr. Somit dürfen maximal zwei Kühe bzw. Rinder mit einem Alter über zwei Jahre pro ha gehalten werden. Ab 24.08.2005 sind nur noch ökologisch erzeugte Futtermittel erlaubt. Weidegang der Tiere ist anzustreben. Ist dies nicht möglich, so muss den Tieren Auslauf gewährt werden (Fläche: mindestens 4,5 m pro Kuh) Die Tagesration muss mindestens 60 % Raufutter enthalten. Bis zum dritten Laktationsmonat darf dieser Anteil nach vorheriger Genehmigung auf 50 % reduziert werden. Kälber müssen in den ersten drei Lebensmonaten Vollmilch erhalten. Die Nettostallfläche muss mindestens 6 m pro Kuh betragen. Maximal 50 % der Stallfläche darf perforiert sein. Der Liegebereich der Tiere ist mit einer natürlichen Einstreu zu versehen. Anbindehaltung ist nur noch mit Ausnahmegenehmigung bis zum 31.12.2010 erlaubt. Das Enthornen, Kupieren der Schwänze u. ä. ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung. Kälber dürfen nur in der ersten Lebenswoche allein gehalten werden. Die Zucht orientiert auf eine hohe Vitalität und Widerstandsfähigkeit. Die Fortpflanzung sollte auf natürlichem Wege beruhen. Künstliche Besamung ist jedoch gestattet. Lokale Rassen sind zu bevorzugen. Die Tiergesundheit ist durch eine geeignete Prophylaxe zu erhalten. Sie basiert auf der Wahl geeigneter Rassen, qualitativ hochwertigen Futtermitteln und artgerechten Haltungsbedingungen. Erkrankte Tiere sind unverzüglich zu behandeln. Dabei ist alternativen Heilverfahren der Vorzug zu geben, so lange deren Wirksamkeit für die entsprechende Tierart und Erkrankung nachgewiesen ist. Der präventive Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten sind zu verdoppeln. Ist keine Wartezeit vorgeschrieben so beträgt sie mindestens 48 Stunden. Behandelte Tiere sind zu kennzeichnen. Die Behandlung ist der Kontrollstelle vor Vermarktung des Tieres bzw. seiner Produkte mitzuteilen. Erhält ein Tier mit einem produktiven Lebenszyklus von mehr als einem Jahr innerhalb eines Jahres mehr als zwei Behandlungen mit chemisch- synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, so kann sowohl das Tier als auch von ihm stammende Produkte nicht als „ökologisch“ vermarktet werden. Im Workshop sollen die aus den Reglementierungen resultierenden Besonderheiten und Probleme der ökologischen Milchproduktion diskutiert werden. Literatur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen - Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABI. Nr. L 198 vom 22.07.1991, S.1 fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung, Stand: Februar 2003, http://www.verbraucherministerium.de/ |